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Steuern & Recht
28. April 2017
Pflichtteilsansprüche sind keine „sonstigen Einkünfte“

Pflichtteilsansprüche sind keine „sonstigen Einkünfte“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zu entscheiden, ob Pflichtteilsansprüche als „sonstige Einkünfte“ gelten und somit dem Pfändungsschutz gemäß § 850i ZPO unterliegen.

In diesem Fall musste der BGH entscheiden, ob Pflichtteilsansprüche des Schuldners einen Pfändungsschutz nach § 850i ZPO begründen können. In erster Instanz wurde das vom Amtsgericht Gera bejaht. Das Landgericht Gera verneinte jedoch, dass Pflichtteilsansprüche des Schuldners den „sonstigen Einkünften“ im Sinne des § 850i ZPO zuordenbar sind.

Die endgültige Entscheidung

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass Pflichtteilsansprüche nicht unter § 850i ZPO fallen. Als sonstige Einkünfte seien alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte anzusehen. Ansprüche aus einem Pflichtteilsanspruch fallen nicht darunter. Ziel des Gesetzgebers sei es, dass die Mittel, die der Schuldner zu seinem Lebensunterhalt brauche, vorrangig von ihm selbst erwirtschaftet werden sollen. Insofern erfasse die Vorschrift Miet- und Pachteinnahmen aus einem Nießbrauch sowie Einnahmen aus einer Untervermietung. Durch die Regelung soll vermieden werden, dass ein Schuldner seinen Lebensunterhalt nicht durch eigene, wirtschaftliche Bemühungen bestreiten kann. Ein weiterführender Schutz des Schuldners sei jedoch vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Denn das Gesetz hat auch die Interessen des Gläubigers an einer effektiven Befriedigung berechtigter Forderungen zu berücksichtigen. (kk)

BGH, Beschluss vom 07.04.2016, Az.: IX ZB 69/15